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Das neue Widerrufsrecht beim Maklervertrag seit dem 13. Juni 2014

Makler 19.06.2014 Niels Jacobsen
Maklervertrag

Mit Wirkung zum 13.6.2014 tritt in Österreich ein neues Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) in Kraft, das die Widerrufsrechte von Verbrauchern in Österreich neu regelt. Von den Änderungen betroffen ist auch die Immobilienbranche, da Maklerverträge künftig als Verbrauchverträge gelten.

Worum geht es in dem neuen Fernabsatz-Gesetz konkret?

Das aufgrund einer EU-Richtlinie eingeführte Gesetz sieht vor, dass Verbraucher zwei Wochen lang von einem geschlossenen Verbrauchervertrag zurücktreten können und über dieses Rücktrittsrecht bei Vertragsabschluss informiert werden müssen. Betroffen sind aber nur Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, d.h. sogenannte „Fernabsatzverträge“ (Abschluss über Telefon, Internet oder Email, aber auch Haustürgeschäfte). Da in der Regel auch Verträge mit Immobilienmaklern fernmündlich geschlossen werden, müssen Verbraucher künftig bei einem fernmündlich geschlossenen Maklervertrag über ihr Rücktrittsrecht informiert werden. Erfolgt diese Widerrufsbelehrung nicht, so hat der Kunde das Recht, den Provisionsvertrag innerhalb von einem Jahr und zwei Wochen zu widerrufen. Von der Regelung nicht betroffen sind Kauf- oder Mietverträge, die auch künftig ohne Widerrufsbelehrung rechtskräftig sind.

Immobilienbranche bisher kaum vorbereitet

Die meisten Immobilienmakler sind von der neuen Regelung kalt erwischt worden und haben sich noch nicht entsprechend vorbereitet. Künftig muss ein Immobilienmakler schon bei der Abforderung eines Exposés sicherstellen, dass der Kunde über das Widerrufsrecht belehrt wird. Kommt er der Informationspflicht nicht nach und der Kunde erfährt, wer der Eigentümer der Immobilie ist, so könnte er direkt mit dem Eigentümer in Kontakt treten, um dem Provisionsanspruch des Maklers zu entgehen.

Die Zukunft wird zeigen, wie Österreichs Immobilienmakler das neue Recht in der Praxis umsetzen. Zum einen könnten sie vorsichtiger bei der Herausgabe der Objektadresse während der Widerrufsfrist sein, damit der Interessent nicht direkt auf den Eigentümer zugeht. Wahrscheinlich ist jedoch, dass Kaufinteressenten schon beim Erstkontakt mit dem Immobilienmakler bestätigen müssen, dass sie über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Kunden, die nicht bereit sind, die Widerrufsbelehrung zu bestätigen, könnten künftig wohlmöglich kein Exposé mehr zugesandt bekommen.

Eines ist schon klar: Die neue Regelung ist wie viele Verbraucherschutzgesetze sicher gut gemeint. In der Praxis wirft sie aber viele Fragen auf und bedeutet vor allem Zusatzaufwand für Makler und Verbraucher, die von der Einführung der Widerrufsbelehrung betroffen sind.

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