Eigenheim & Immobilienertragsteuer: Urteil Immobilienverkauf
Immobilieneigentümer, die ihre eigene Immobilie verkaufen möchten, könnten zukünftig die Immobilienertragsteuer zu zahlen haben. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzgerichts (BFG) hervor. Bisher war derjenige steuerbefreit, der seinen Hauptwohnsitz veräußerte – doch wenn die Grundstücksfläche eine bestimmte Größe übersteigt, muss der überschneidende Teil versteuert werden.
Diese Grenze liegt bei 1.000 Quadratmeter Gesamtgrundstücksgröße. Wird jene Größe überstiegen, sind Immobilieneigentümer mit Verkaufsabsicht steuerpflichtig wenn es zu Veräußerungserlösen kommt.
Immobilienexperten fordern Steuerbefreiung von Grundstücksfläche
Gunther Lang arbeitet als Steuerberater und ist Partner bei TPA. Der Immobilienexperte fordert nun die komplette Steuerbefreiung für Immobilieneigentümer, deren Grundstücksfläche die 1.000 Quadratmeter übersteigt. ,,Die Steuerbefreiung müsste auch dann zustehen, wenn die Gesamtgrundstücksfläche, also Gebäude samt offenkundig zum Gebäude gehörender Grundstücksfläche, größer als 1.000 m² ist.“, so Lang. Er beruft sich hierbei auf ein Urteil des Bundesfinanzgerichts aus dem Jahre 2015. Laut Gesetz definiert sich der Begriff Eigenheim samt Grund und Boden nicht durch Größe, Wert und somit auch Lage. Die sogenannte ortsübliche Größe des Bauplatzes kann vom Steuerpflichtigen nicht beeinflusst werden. Gemeint sind Faktoren wie: Die Ausmaße des Grundstücks, der vorgeschriebene Abstand zur Straße oder die Bebauungsdichte.
Die Causa geht weiter: BFG hält an der 1.000 Quadratmetergrenze fest
Nun hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingeschaltet und am 29.März das Urteil des BFG aufgehoben. Der unbestimmte Begriff des Eigenheims samt Grund und Boden sei dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim Grund und Boden nur in jenem Ausmaß zuzuordnen sei, das „üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“. Dieses wird nach der Verkehrsauffassung definiert. Der Verwaltungsgerichtshof ließ jedoch die Frage offen, welche Grundstücksgröße nach der Verkehrsauffassung ,,üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist“. Laut Immobilienexperte Lang bleibe nun abzuwarten, ob das BFG die ,,üblicherweise als Bauplatz erforderliche Grundstücksgröße“ als einen absoluten oder beweglichen Wert definiert. Hierfür benötigt es ein neues Urteil. Laut Finanzministerium wird die 1.000 Quadratmetergrenze solange festgehalten.