Steuerreform 2016: Direkte Auswirkungen auf die ImmoEst und die Grunderwerbssteuer
Verkäufer von Immobilien müssen ab dem ersten Jänner 2016 nebst einer Veränderung der Grunderwerbssteuer mit einer Erhöhung der Immobilienertragsteuer rechnen. Ursprünglich eingeführt im Jahre 2012, belief sich die bisherige Steuerlast auf 25% des Veräußerungsgewinns aus einem Immobilienverkauf. Ab 2016 wird diese Steuer, welche umgangssprachlich auch als Spekulationssteuer und abgekürzt als ImmoESt bezeichnet wird, auf 30% erhöht. Abgliederungen kommen hier in der Einteilung der pauschalen ImmoESt für Altvermögen (3.5% auf 4,2%) und der pauschalen ImmoESt für umgewidmetes Altvermögen (15% auf 18%) vor. Zudem fällt der Inflationsabschlag für mehr als zehn Jahre gehaltene Grundstücke komplett weg. Wer seinen Hauptwohnsitz verkauft, bleibt steuerfrei. Immobilienbesitzer welche ihr bewohnbares Eigentum zur Unter- oder Weitervermietung benutzen, sind direkt von der ImmoEst betroffen.
Aktuelles zur Grunderwerbssteuer: Berechnung anhand komplizierter Formel
Die Grunderwerbssteuer dagegen unterliegt neuerdings einer Berechnungsgrundlage, in welcher Grund- und Nutzfläche, Bodenwert, Baukosten, Alters- und Nutzungsminderung in eine ,,für Normalbürger nicht nachvollziehbare und extrem komplizierte“ Formel gesetzt wird, berichtet Rupert Wolff, seines Zeichens Präsident der Rechtsanwälte. Er rät einen Experten heranzuziehen, bzw. einen Makler zu beauftragen.
Ruhe bewahren: Erst die Beratung – dann der Verkauf
Möglicherweise ist es sinnvoll die Immobilie dieses Jahr noch zu veräußern, da ab nächstem Jahr der erhöhte Steuersatz gilt. Eine Maklersuche sollte hierfür in jedem Fall in Gang gesetzt werden, damit der Verkauf zügig und professionell vor dem 31.12.2015 vonstattengeht. Die Steuerberater warnen bereits: Panik ist kein guter Ratgeber wenn es um den eigenen Hausverkauf geht. Zwar räumte der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhändler Klaus Hübner bereits ein, dass es derzeit einen starken Trend zur Beratung gibt, dass es jedoch auf der anderen Seite keinen Sinn machen würde seine Immobilie bis zum 31. Dezember zu verschenken. Ein richtiges Vorgehen bei der Gesetzesänderung ist Voraussetzung um keine finanziellen Verluste zu erzielen. Man sollte bezüglich seines Grundstücksverkaufs in jedem Fall Ruhe bewahren und vorerst eine Grundstücksbewertung einholen. Dazugewonnene Informationen können dann innerhalb eines Beratungsgesprächs mit dem eigenem Steuerberater evaluiert werden.