Welche Änderungen ergeben die Neuerungen im Wohnungseigentumsgesetz?
In 2015 kommen auf Immobilieneigentümer in Österreich einige bedeutsame Änderungen zu. Bereits im vorherigen Jahr wurde immer wieder über die sogenannte Wohnungsnovelle berichtet, die nun seit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten ist. Im Folgenden lesen Sie, was die Wohnrechtsnovelle mit sich bringt und welche Änderungen seit Jahresbeginn für das Wohnungseigentumsgesetz beziehungsweise das Mietrechtsgesetz greifen.
Unklarheiten des Wohnungseigentumsgesetzes
Das Einführen der Wohnrechtsnovelle lässt eigentlich auf Neuregelungen schließen, doch genauer genommen werden nun endlich länger bestehende Unklarheiten des Wohnungseigentumsgesetzes beseitigt. Zum einen wurde die Eigentumsfrage bei Kellerabteilen, Gartenanteilen, PKW-Stellplätzen und anderem Zubehöreigentum geklärt und zum anderen wurde eine Regelung zum Thema “Erhaltung der Heizungstherme” getroffen.
Diese neuen Erkenntnisse sind insbesondere für Eigentümer von Bedeutung, die über einen Immobilienverkauf nachdenken. Denn bei einem Verkauf spielt der Wert der Immobilie eine tragende Rolle für den gesamten Verkaufsprozess und dieser wird unteranderem mit Hilfe der Eintragungen im Wohnungseigentum bestimmt. Die Einschätzungen des Immobilienwertes werden durch die zwangsläufige Zuordnung aller zugehörigen Flächen im Grundbuch eindeutiger und einfacher.
Zur Klärung der Eigentumsfrage wurde folgendes festgesetzt.
Das Wohnungseigentumsgesetz wurde um folgenden Satz erweitert, siehe in § 5 Absatz 3 WEG:
„Die Eintragung des Wohnungseigentums an einem Wohnungseigentumsobjekt erstreckt sich auch auf dessen Zubehörobjekte, soweit sich deren Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder der gerichtlichen Entscheidung (§ 3 Absatz 1, Zeile 2 bis 4) jeweils im Zusammenhalt mit der Nutzwertermittlung oder- festsetzung eindeutig ergibt.“
Wichtig zu wissen: Vor der Einführung der Wohnrechtsnovelle waren laut des Obersten Gerichtshofes Zubehörobjekte, die nicht im Grundbuch eingetragen waren, allgemeine Teile und wurde nicht als Wohnungseigentum dem jeweiligen Eigentümer zu geschrieben.
Notwendige Erweiterungen im Wohnungseigentumsgesetz
Die oben beschriebene Rechtsunsicherheit wurde nun durch die Erweiterung im Wohnungseigentumsgesetz geklärt und verdeutlicht, dass alle Zubehörobjekte in das Grundbuch eingetragen werden müssen. Selbiges gilt für Eintragungen beziehungsweise Änderungen, die vor dem 1. Jänner 2015 vorgenommen wurden. Als Zubehörobjekte werden alle baulichen nicht mit dem Wohnungseigentumsobjekt verbundenen Teile der Liegenschaft bezeichnet, wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze, die im Wohnungseigentumsvertrag einem Eigentumsobjekt zugeordnet wurden. Lediglich durch die Eintragungen gehören die jeweiligen Zubehörobjekte nicht mehr zu der Allgemeinfläche und dürfen dann nicht mehr von jedermann der Wohnanlage genutzt werden. Diese Informationen sind wichtig für Eigentümer speziell von Wohnungen in Wohnanlagen, Doppelhaushälften oder Reihenhäuser, die eine Veräußerung Ihrer Immobilie in Betracht ziehen und eine Immobilienbewertung als optimale Verkaufsgrundlage nutzen wollen. Wenn die Zubehörobjekte im Grundbuch eingetragen sind, können sie im vollen Umfang in die Wertermittlung mit einfließen.
Ferner wurde auch die Übertragung des Zubehöreigentums neu geregelt. Neu ist, dass Eigentümer beispielsweise jetzt ihren PKW-Stellplatz oder ihr Kellerabteil an einen anderen Wohnungseigentümer übertragen oder mit ihm tauschen können, ohne dass es einer Zustimmung seitens der anderen Miteigentümer der Liegenschaft bedarf. Für die Eigentümer zeigt sich diese Neuregelung als eine Erleichterung im sonstigen Abstimmungsprozess, der bisher viel Zeit und Geduld gekostet hat.
Weitere Regelung betrifft das Mietrechtsgesetz
Der zweite wichtige Punkt, der durch die Einführung der Wohnrechtsnovelle geregelt wurde, betrifft die Erhaltung von Heizthermen in Mietswohnungen. Fest steht nun, dass die Reparatur von Heizthermen vom Vermieter bezahlt werden muss. Diese Erhaltungspflicht des Vermieters betrifft nur jene Thermen, die bereits mitvermietet wurden und für die zukünftig auszuführenden Maßnahmen. Ferner kann dies auch für gerichtlich anhängige Verfahren, die noch nicht entschieden sind, zutreffen.